Bundesverfassungsgericht stiehlt sich aus der Verantwortung!

Mit dem heutigen Tag und der Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2019 – 2 BvR 2432/18 – habe ich jegliches Vertrauen in unseren Rechtsstaat verloren.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats unter dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle hat sich feige dem Prüfauftrag auf schwerwiegende Grundrechtsverletzungen gegen meine Person entzogen.

Meine Verfassungsbeschwerde vom 08.Oktober 2018 befasste sich auf 29 Seiten alleine mit der offenkundigen Befangenheit des ehemaligen Aachener Polizeipräsidenten Oelze. Dieser hatte im vorausgehenden Untersuchungsverfahren zur Klage auf Entfernung aus dem Polizeidienst (2012 !) begründet, dass die Ausübung von Funktionen in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei (damals Pro NRW) eine schwere Dienstpflichtverletzung der politischen Treuepflicht darstellen würde.

Seiner Begründung fügte er als letzten Satz der “Beweiskette“ hinzu, dass

…dass das Vertrauensverhältnis im Übrigen unwiderruflich zerstört (sei).

 Zu diesem Zeitpunkt waren die Ermittlungen des beauftragten, polizeilichen Ermittlungsführers noch im vollen Gange und das Ermittlungsergebnis dem Polizeipräsidenten nicht bekannt. Ebenso nicht bekannt waren meine hierzu verfassten, entlastenden Einlassungen zum Vorwurf der verfassungsfeindlichen Handlungen.

Erst Tage später nahm der Polizeipräsident den Abschlussbericht zur Kenntnis und eröffnete hiernach das Verfahren, um mich aus dem Polizeidienst zu entfernen.

Für den Polizeipräsidenten stand von vornherein fest, dass ich schuldig war. Es hätte des Abschlussberichts des beauftragten Kriminaldirektors nicht bedurft. Der Behördenleiter hatte sich vorher festgelegtunwiderruflich-.

Hiergegen versuchte ich mich durch alle Instanzen zu wehren. Erfolglos. Der Polizeipräsident war aus meiner Sicht voreingenommen, hatte sein Urteil bereits gefällt und war somit als befangen anzusehen.

Beispielhaft trug ich vor, dass nach gängiger Rechtsprechung auch ein Richter befangen ist, der in einem Haftprüfungsverfahren einem die Tat bestreitenden Beschuldigten, Anschuldigten oder Angeklagten folgenlos erklären würde, er- der Richter – wäre jedenfalls von seiner Schuld unwiderruflich überzeugt.

Diese Argumente, es ging um den Begriff der Unwiderruflichkeit,  hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.August 2018 vom Tisch gefegt:

/Textausszug:

Mit der daraus gezogenen und für das seinerzeitige Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes formulierten Konsequenz hat der Polizeipräsident aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen ist, wenn die noch andauernde disziplinarrechtliche Untersuchung im Hinblick auf die Funktionen des Beklagten in der Partei Pro NRW oder im Hinblick auf deren Verfassungsfeindlichkeit zu neuen tatsächlichen Feststellungen gelangte, die entweder die Partei Pro NRW oder das Engagement des Beklagten in dieser Partei in einem milderen Licht erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung des Polizeipräsidenten in dem genannten Eilverfahren keinen Umstand dar, der bei dem auch seinerzeit anwaltlich beratenen Beklagten Anlass für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Person des Polizeipräsidenten hätte geben können.

Mit dieser Deutung stellte das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung des Wortes unwiderruflich völlig auf den Kopf. Es ist logisch ausgeschlossen, dem Begriff unwiderruflich eine andere, genau gegenteilige Bedeutung zu geben. Über den Inhalt dessen, was mit unwiderruflich gemeint ist, gibt es keine herrschende- und auch keine Mindermeinung, sondern nur eine Meinung!

Für das Bundesverfassungsgericht bestand zur vorliegenden Beschwerde noch nicht einmal Anlass, in die Prüfung einzusteigen. Sie wurde einfach nicht zur Entscheidung angenommen.

Ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde die Beschwerde über die gerichtliche Verweigerung zur Kenntnisnahme und Würdigung der freien Meinungsäußerung. Es handelt sich immerhin um ein Grundrecht (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG). Alle vorgetragenen 20 Texte, die in der Gesamtschau oder in der Gesamtbetrachtung den Beweis verfassungsfeindlicher Handlungen belegen sollen, wurden über 29 Seiten einzeln analysiert und widerlegt. Alle Texte, einzeln betrachtet, waren nicht zu beanstanden und von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die gerichtliche Gesamtschau stützte sich aber gerade nicht auf Einzelbewertungen. Der jeweilige Sinn wurde in der Gesamtbetrachtung mal unzutreffend erfasst und mehrdeutige Äußerungen wurden einseitig als belastend berücksichtigt. Unter diesen Umständen kann von einem fairen Verfahren keine Rede sein, zumal in keinem Fall Beweisanträge zugelassen wurden. Zudem handelte es sich auch um Tatsachenfeststellungen zum Themenbereich Parallelgesellschaften, Hassprediger, kriminelles Verhalten bestimmter Tätergruppen…etc. Wahre Tatsachen dürfen kritisiert werden!

Bereits das Oberverwaltungsgericht hatte sich in seinem Urteil der Einzelprüfung entzogen, Beweisanträge abgelehnt und im Sinne der Gesamtschau rechtlich begründet:

„Für die Bewertung der Zielsetzung der Partei als verfassungswidrig kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die in Rede stehenden Verlautbarungen auch sachlich zutreffende Angaben etwa in Bezug auf die kriminelles Verhalten bestimmter Tätergruppen, die Existenz als Parallelgesellschaften beschreibbarer Sozialstrukturen oder das Verhalten von Predigern in Moscheen enthalten.

Entscheidend für die Bewertung der Zielsetzungen, die im Gesamtbild der Verlautbarungen zum Ausdruck kommen, als verfassungsfeindlich ist die Pauschalität der Äußerungen, die sich ausgrenzend gegen die Bevölkerungsgruppe der Muslime bzw. (muslimische) Migranten in ihrer Gesamtheit richten und eine sachliche, differenzierte Betrachtung – zum Teil ausdrücklich – nicht zulassen wollen.“  

Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Wenn Erklärungen im Einzelnen nicht zu beanstanden sind, kann ihr Gesamtbild nichts Anderes ergeben. 0 + 0 ergibt bekanntlich nicht 1. In der Begründung des Gerichts wird zudem etwas hineininterpretiert, was dem ursprünglichen Text bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zu entnehmen ist.

Alle die von Gerichten mir zu Lasten getroffenen Wertungen sind mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Trotz konkreter Hinweise auf ein jeweils anderes Verständnis der jeweiligen Sachaussagen, sind diese bei der Sinnermittlung weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur erwogen worden.

So ist insbesondere nie geprüft worden, ob die Verlautbarungen eben nicht einen Sinn haben könnten, der nicht zu beanstanden ist.

Die fachgerichtliche Auslegung der Inhalte der mir vorgeworfenen Textstellen widerspricht nicht nur in einzelnen, sondern durchgängig in sämtlichen Fällen dem, was bei ordnungsgemäßer Beachtung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 GG für die Sinnermittlung zu gelten hat.

In der Verfassungsbeschwerde wurden in mehrtägiger Arbeit alle belastenden Textstellen aufgelistet und auf Zulässigkeit im Rahmen der Meinungsfreiheit geprüft. Alle Texte bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit, frei von Hetze oder Diffamierungen. Höchstrichterliche Urteile wurden gesammelt und Text- spezifisch belegt.

Es hat nichts genutzt. Das Bundesverfassungsgericht wollte nicht. Es hat sich einer grundrechtlichen Prüfung verweigert, wozu es eigentlich de jure verpflichtet gewesen wäre.

Die Gewaltenteilung existiert nicht mehr in unserem Rechtsstaat Deutschland. Politische Willkürentscheidungen werden vom höchsten Verfassungsgericht politisch korrekt abgesegnet. Wenn eine ernsthafte Prüfung auf Grundrechtverletzungen einem politisch nicht Genehmen nutzen könnte, dann verzichtet man lieber gleich darauf.

Das Mittel der Wahl: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen!

Ich möchte mich gegen diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerichtlich wehren. Unsere Verfassung ist de facto ausgehebelt. Deshalb brauche ich Ihre Unterstützung, um mit fachanwaltlicher Unterstützung ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzuleiten.

Es gab schon einmal einen vergleichbaren Fall, der positiv in Straßburg, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, beschieden wurde. In seinem Grundsatzurteil 7/1994/454/535 beziehungsweise 17851/91 vom 26. September 1995 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Strasbourg) festgestellt, dass das Land Niedersachsen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen und „unverhältnismäßig“ gehandelt habe, als es die Lehrerin Dorothea Vogt wegen ihrer Mitgliedschaft in der DKP zeitweilig aus dem Schuldienst entließ.

Mein Kampf für eine rechtsstaatliche Neuordnung, für Recht und Gesetz darf mit dem Urteil des BVerfG nicht enden. Unrecht darf nie Recht werden! Unterstützen Sie mich in meinem letzten Versuch.

Wolfgang Palm

 

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